Die Alpinschule Innsbruck GmbH (ASI) tritt mit ihren Leistungen als Reiseveranstalter oder Reisevermittler auf. Im Falle einer vermittelten Reiseleistung gehen die Reisebedingungen des vermittelten Leistungsträgers (Reiseveranstalter, Airlines, Hotels etc.) vor.

Im Besonderen wird darauf verwiesen, dass die genannten Voraussetzungen (Kondition, technische Kenntnisse und Ausrüstung) Bestandteil des Vertrages zwischen der ASI und dem Buchenden sind. Teilnehmer, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen damit rechnen, von einzelnen (oder allen) Wanderungen/Touren ausgeschlossen zu werden. Wir empfehlen (vor allem bei anspruchsvolleren Reisen) vorab einen Arzt zu konsultieren.

1. Buchung/Vertragsabschluss
Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und ASI dann zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preise, Leistungen und Termin in der schriftlichen Bestätigung der ASI) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden. Nach Eingang Ihrer Reisebestätigung (zusammen mit Ihrem Sicherungsschein) ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig. Die Restzahlung ist frühestens zwei Wochen vor Reiseantritt – Zug um Zug gegen die Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden fällig. Bei vermittelten Reisen gelten die Zahlungsbedingungen des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers.

Zusatzkosten bei verspätetem Zahlungseingang für Expresszustellungen/Kurierdienst etc. werden zusätzlich berechnet. Falls der Gast die bereits getätigte Buchung auf eine andere Reise (Preistoleranz bis 10%) umbuchen will, verrechnet die ASI eine einmalige Bearbeitungsgebühr von € 25,– pro Person (nur bis 6 Wochen bzw. bei Reisen mit Linienflug nur bis 2 Monate vor Reiseantritt möglich, bei späteren Umbuchungen gelten die unter 6.1.3. genannten Gebühren). Bei Änderung einer Doppelzimmer-Buchung auf nur 1 Person wird für eine Person eine Stornorechnung (s. Pkt. 6.1.3.) erstellt, für die 2. Person wird ein Einzelzimmer berechnet.

2. Vertragsinhalt, Informationen, Nebenleistungen
Über die normalen Informationspflichten (Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und Einreisevorschriften) hinaus, hat die ASI in ausreichender Weise über die angebotenen Leistungen zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen in Katalog und anderen Ausschreibungen sowie alle darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages. Werden bei der Buchung anders lautende Vereinbarungen getroffen, sind diese schriftlich festzuhalten.

3. Unsere Leistungen
Der Leistungsumfang ist aus den Beschreibungen in dem für den Reisezeitraum gültigen Prospekt/Detailprogramm sowie aus den Angaben der Reisebestätigungen ersichtlich. Die ASI behält sich das Recht vor, aus sachlich berechtigten, nicht vorhersehbaren Gründen auch nach Vertragsabschluss eine Änderung der ursprünglichen Angaben zu erklären. Der Charakter einer Trekking-, Erlebnis- oder Wanderreise verlangt bei bestimmten Gegebenheiten unter Umständen Änderungen von der ursprünglichen Ausschreibung. Dies gilt insbesondere bei veränderten Straßen- bzw. Wegverhältnissen, Flugplan-
änderungen, bei Wettereinbrüchen, behördlicher Willkür (z.B. Visum-Erteilung) u.ä.. Die Ausschreibungen stellen den geplanten Reiseverlauf dar, ohne den tatsächlichen Reiseablauf im Detail festzulegen. Alle Nebenabreden, welche den Leistungsumfang betreffen, bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.

4. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen
4.1. Gewährleistung
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm die ASI an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.

4.2. Schadenersatz
Verletzen die ASI oder ihre Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so sind diese dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit die ASI für andere Personen als ihre Angestellten einzustehen hat, haftet sie nur, wenn sie nicht beweist, dass diese weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben (ausgenommen Personenschäden). Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft die ASI keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer sie hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren und – vor Abreise – eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
4.2.1. Haftungsbeschränkung
Bei allen Reisen erfolgt die Teilnahme auf Basis eines selbständigen Wanderers/Bergsteigers/Reisenden. Alle Wanderungen/Touren erfolgen auf eigenes Risiko unter der Leitung des Berg- oder Wanderführers bzw. Reiseleiters. Ein erhebliches Maß an Umsicht wird von jedem Teilnehmer erwartet. Die ASI übernimmt keine Verantwortung bei Unglücksfällen, Schäden oder sonstigen Unregelmäßigkeiten, die sich im Rahmen des aktiven Teils einer Reise ergeben. Dies wird vom Reiseteilnehmer mit seiner Anmeldung bestätigt. Die konditionellen, gesundheitlichen und technischen Anforderungen an die Reiseteilnehmer, auf die in den Beschreibungen jeder Reise hingewiesen wird, sind ernst zu nehmen. Alle Reisen werden von der ASI gewissenhaft vorbereitet. Für Gipfelerfolge oder Erfüllung subjektiver Reiseziele wird keine Garantie übernommen. Es liegt in der Natur der Reisen, dass ein bestimmtes Restrisiko und eine Ungewissheit für den Buchenden bestehen bleiben.

4.3. Mitteilung von Mängeln
Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten der ASI mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher bekannt gegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten der ASI, entweder den jeweiligen Leistungsträger (z.B. Hotel, Fluggesellschaft) oder die ASI direkt über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen. ASI-Berg- oder Wanderführer und/oder Leistungsträger sind berechtigt Mängelanzeigen entgegenzunehmen – sie sind aber nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

4.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze
Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer bzw. Montrealer Übereinkommen und deren Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Gesetz.

5. Geltendmachung allfälliger Ansprüche
Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt bei der ASI oder im Wege des vermittelnden Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist. Ansprüche müssen innerhalb der gesetzlich vorgegeben Fristen geltend gemacht werden.

6. Rücktritt vom Vertrag
Der Kunde/Auftraggeber kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Aus Gründen der Eindeutigkeit muss dies schriftlich geschehen.

6.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise
6.1.1. Rücktritt ohne Stornogebühr
Abgesehen von den gesetzlichen Rücktrittsrechten kann der Kunde, ohne dass die ASI gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden Fällen vor Reisebeginn zurücktreten: Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt, erheblich geändert werden. In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der Reiseveranstaltung sowie eine gem. Abschnitt 7.1. vorgenommene Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als 10 % eine derartige Vertragsänderung. Die ASI ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit, entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren. Der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben. Sofern die ASI ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist sie diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.

6.1.2. Anspruch auf Ersatzleistung
Bei Stornierung der Reise – ohne Verschulden des Kunden – durch ASI kann der Kunde, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut 6.1.1. nicht Gebrauch macht, anstelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer anderen, gleichwertigen von ASI veranstalteten Reise verlangen, sofern die ASI zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist. Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des 6.2. zum Tragen kommen.

6.1.3. Rücktritt mit Stornogebühr
Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Rücktrittserklärung. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen. Bei der Buchung mehrerer Leistungen zu einem Gesamtpreis gilt als Zeitpunkt des Reiseantrittes jener des Antrittes der ersten Leistung. Der Kunde ist in allen nicht unter 6.1.1. genannten Fällen gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Pro Person gelten folgende Stornosätze:
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 15 %
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 25 %
ab dem 22. Tag vor Reiseantritt 35 %
ab dem 15. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 8. Tag vor Reiseantritt 65 %
ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag
des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 80 %
Bei vermittelten Reisen gelten die Zahlungsbedingungen des jeweiligen Reiseveranstalters bzw. Leistungsträgers.
Bei Reiseabbruch besteht kein Anspruch auf Rückzahlung. Bei TUI-Reisen gelten gesonderte Bedingungen.

6.2. Rücktritt der ASI vor Antritt der Reise
6.2.1. Wenn die in der Ausschreibung genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, kann die Reise bis zum 21. Tag vor Reisebeginn abgesagt werden. Trifft die ASI an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein über eine leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, so kann der Kunde Schadenersatz verlangen. Dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert.

6.2.2. Die Stornierung erfolgt aufgrund höherer Gewalt, d.h.
aufgrund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hierzu zählen Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen, widrige Wetterbedingungen, Erkrankung des Berg- oder Wanderführers usw..

6.2.3. In den Fällen 6.2.1. und 6.2.2. erhält der Kunde die geleistete Anzahlung zurück. Ein Anspruch auf eine Verzinsung der Anzahlung besteht nicht. Das Wahlrecht gem. 6.1.2. steht ihm zu, weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

6.3. Rücktritt der ASI nach Antritt der Reise
6.3.1. Die ASI wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört. In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, der ASI gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Zusätzlich anfallende Kosten (z.B. für eine vorzeitige Rückreise, Übernachtungskosten, Mahlzeiten etc.) gehen zu Lasten des Kunden.

6.3.2. Die ASI ist berechtigt eine Reise wegen der “Unmöglichkeit der Erbringung der Leistung“ abzubrechen (z.B. bei widrigen Wetterbedingungen, Erkrankung eines Berg- oder Wanderführers, staatlichen Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen, Epidemien, Naturkatastrophen usw.). Die Reiseteilnehmer haben Anspruch auf anteilige Erstattung der nicht angefallenen Aufwendungen der ASI, weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Zusätzlich anfallende Kosten sind von den Reiseteilnehmern zu tragen.

7. Änderungen des Vertrages
7.1. Preisänderungen
Die ASI behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von ihrem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als 4 Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungs- bzw. der Aufenthaltskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen (Landegebühren, Ein-/Ausschiffungsgebühren, Flughafen- und Sicherheitsgebühren, Kerosinzuschläge, staatlich festgelegte Tarife) oder Wechselkursänderungen. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderung des Reisepreises um mehr als 10% ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr möglich (siehe Abschnitt Punkt 6.1.1.).

7.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise
Bei Änderungen, welche die ASI zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in Pkt. 4 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind. Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird/nicht erbracht werden kann, so kann die ASI ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie von Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat die ASI ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit welcher der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im Übrigen ist die ASI verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.

8. Reiseinsolvenzversicherung
Europäische Reiseversicherung AG, Kratochwjilestr. 4, 1220 Wien, Tel.Nr. +43 1 317 25 00, Fax.Nr. +43 1 319 93 67

9. Allgemeines
Erfüllungsort ist Natters/Innsbruck. Alle Angaben entsprechen dem Stand August 2010. Die Eintragung ins Verzeichnis des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ist unter der Eintragungsnummer 1998/0089 erfolgt. Sollte eine der oben stehenden Bestimmungen ungültig sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung wird durch eine solche gültige oder wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am weitesten entspricht.


Stand 10. August 2010

AGB 2010 / 2011